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§ 4 - Höfeordnung (HöfeO)

neugefasst durch B. v. 26.07.1976 BGBl. I S. 1933; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 07.07.1947; FNA: 7811-6 Fideikommissrecht, Anerbenrecht, Altenteilsverträge
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§ 4 Erbfolge in einen Hof



Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.



 

Zitierungen von § 4 HöfeO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HöfeO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HöfeO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 HöfeO Verfügung von Todes wegen
... Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4 ) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch ...