Änderung § 6 AZRG-DV vom 05.02.2016

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§ 6 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 6 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Begründungstexte


(1) 1 Die Daten, bei deren Übermittlung Begründungstexte nach § 6 Abs. 5 des AZR-Gesetzes zu übersenden sind, ergeben sich aus Spalte A des Abschnitts III der Anlage zu dieser Verordnung. 2 Begründungstexte sind unverzüglich zu übersenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Registerbehörde bewahrt die Begründungstexte gesondert auf. 2 Sie speichert im Register beim Datensatz des Betroffenen den Hinweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8 des AZR-Gesetzes, daß der Begründungstext vorliegt.

(3) Die bei der Registerbehörde aufbewahrten Begründungstexte sind unverzüglich zu vernichten, sobald die Daten gelöscht werden, auf die sie sich beziehen.






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