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Artikel 4 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AZRG-DV § 4, § 5, § 6, § 8, § 18, § 19a, § 19b, § 20, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils nach dem Wort „Grundpersonalien" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden jeweils nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „oder Fingerabdruckdaten" eingefügt.

3.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 4 Nummer 8" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 25 bis 28 werden angefügt:

„25.
Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

26.
Aufgaben für erforderliche Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und Impfungen,

27.
Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes,

28.
Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch."

b)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Lichtbilder," das Wort „Fingerabdruckdaten," und nach dem Wort „Lichtbildern" ein Komma und das Wort „Fingerabdruckdaten" eingefügt.

5.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes."

6.
In § 19a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

7.
§ 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt.

8.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Absatz 4 Nummer 6" ersetzt.

9.
bis 11. (Änderung der Anlage, die Anlage zur AZRG-DV wird bei buzer.de nicht geführt, siehe BGBl. 2016 I S. 137 - 152)



 

Zitierungen von Artikel 4 Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DatAustVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatAustVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 DatAustVG Weitere Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 ...