Synopse aller Änderungen der AZRG-DV am 28.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. August 2007 durch Artikel 7 des EUAufhAsylRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZRG-DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verfahren der Datenübermittlung


(1) Die öffentlichen Stellen, die Daten direkt eingeben dürfen, haben zuvor durch Abruf im automatisierten Verfahren festzustellen, ob im allgemeinen Datenbestand des Registers zu dem Betroffenen bereits ein Datensatz besteht. Besteht ein solcher Datensatz, sind diesem die zu übermittelnden Daten unter Angabe der AZR-Nummer zuzuordnen. Vor einer Zuordnung zu einem bereits vorhandenen Datensatz sind Zweifel an der Identität der Person, deren Daten im Register gespeichert sind, mit der Person, deren Daten zugeordnet werden sollen, auszuräumen.

(2) Erfolgt die Datenübermittlung auf anderem Wege, übermitteln die Stellen der Registerbehörde, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, andernfalls die ihnen bekannten Grundpersonalien. Für die Registerbehörde gilt Absatz 1 entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für den Fall, daß die Grundpersonalien der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, hat die Registerbehörde programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, daß es sich um verschiedene Personen handelt, und einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit im Register speichert.

(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.

(Text neue Fassung)

(3) Für den Fall, daß die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, hat die Registerbehörde programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, daß es sich um verschiedene Personen handelt, und einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit im Register speichert.

(4) Daten, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 12 des AZR-Gesetzes gespeichert werden, sind unter Angabe der Visadatei-Nummer, des Familiennamens und der Vornamen des Betroffenen zu übermitteln, damit diese Daten dem Datensatz zugespeichert werden können, der im konkreten Visumverfahren anlässlich der Übermittlung der Daten zum Visumantrag in der AZR-Visadatei angelegt wurde. Die Registerbehörde hat programmtechnische Vorkehrungen zu treffen, dass eine Speicherung dieser Daten als neuer Datensatz ausgeschlossen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Übermittlungssperren


(1) 1 Jeder Ausländer, dessen Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert sind, kann eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes beantragen. 2 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Registerbehörde oder der aktenführenden Ausländerbehörde zu stellen. 3 Befindet sich der Betroffene in einem Asylverfahren, kann er den Antrag auch bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. 4 Die Stelle, bei der der Antrag gestellt ist, entscheidet über den Antrag.

(2) Schutzwürdige Interessen, die nach § 4 des AZR-Gesetzes auf Antrag glaubhaft gemacht werden können, oder Tatsachen, die die Speicherung einer Übermittlungssperre von Amts wegen rechtfertigen, bestehen insbesondere, wenn

1. eine Gefahr für Leib, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Betroffenen oder einer anderen Person besteht,

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2. die Einsicht in einen Eintrag in das Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch nach § 61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nur bestimmten Stellen gestattet ist,

3. ein Adoptionspflegeverhältnis nach § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt.



2. die Einsicht in einen Eintrag in das Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch nach § 61 Abs. 2 bis 3 des Personenstandsgesetzes nur bestimmten Stellen gestattet ist,

3. ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(3) 1 Erfährt eine Ausländerbehörde, daß zu einem Ausländer im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, setzt sie die aktenführende Ausländerbehörde davon unverzüglich in Kenntnis. 2 Diese übermittelt an die Registerbehörde eine Übermittlungssperre.

(4) Die Registerbehörde hat bei überwiegendem öffentlichen Interesse von Amts wegen, insbesondere aus Gründen des Zeugenschutzes, eine auch gegenüber öffentlichen Stellen wirkende Übermittlungssperre zu speichern.

(5) Wird eine Übermittlungssperre von Amts wegen im Register gespeichert, hat die Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, den Betroffenen davon zu unterrichten.

(6) Unterbleibt die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen aufgrund einer Übermittlungssperre, teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle mit, daß eine Auskunft nicht möglich ist.

(7) 1 Die Registerbehörde hat eine Übermittlungssperre auf Antrag des Betroffenen zu löschen, es sei denn, die Übermittlungssperre ist von Amts wegen im Interesse einer anderen Person oder wegen überwiegender öffentlicher Interessen gespeichert worden. 2 Der Antrag ist schriftlich bei der Registerbehörde zu stellen. 3 Er bedarf keiner Begründung. 4 Der Antragsteller hat der Registerbehörde seine Identität nachzuweisen.

(8) 1 Die Registerbehörde löscht eine Übermittlungssperre von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2 Vor der Löschung hat die Stelle, die über die Speicherung der Übermittlungssperre entschieden hat, nach Anhörung des Betroffenen Stellung zu nehmen. 3 Hat die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über die Übermittlungssperre entschieden und ist das Asylverfahren abgeschlossen, geht diese Verpflichtung auf die aktenführende Ausländerbehörde über. 4 Die Registerbehörde unterrichtet den Betroffenen und die beteiligten Stellen über die Löschung.

(9) 1 Unterlagen zu einer Übermittlungssperre sind ein Jahr nach Löschung der Übermittlungssperre zu vernichten. 2 Wird ein Antrag auf Übermittlungssperre abgelehnt, sind die Unterlagen ein Jahr nach der Entscheidung zu vernichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Übermittlungsersuchen


(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1. ausländerrechtliche Aufgabe,

2. asylrechtliche Aufgabe,

2a. Migration und Integration,

3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,

5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,

6. Strafvollstreckung,

7. Rechtspflege,

8. Abwehr von Gefahren,

9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

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11. Identitätsfeststellung nach § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes,



11. Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes,

12. Unterstützung der Zollfahndungsämter,

13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

17. Aufgabe nach

a) § 3 Abs. 1 Nr. 1,

b) § 3 Abs. 1 Nr. 2,

c) § 3 Abs. 1 Nr. 3,

d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder

e) § 3 Abs. 2

des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

18. Aufgabe nach

a) § 1 Abs. 1 Nr. 1,

b) § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder

c) § 1 Abs. 3

des MAD-Gesetzes,

19. Aufgabe nach

a) § 2 Abs. 1 Nr. 1,

b) § 2 Abs. 1 Nr. 2,

c) § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder

d) § 2 Abs. 1 Nr. 4

des BND-Gesetzes,

20. Visaverfahren,

21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

24. Datenpflege.

(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden:

1. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

2. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

3. Beobachtung terroristischer Bestrebungen,

4. Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes.

(5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

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(6) Ähnliche Personen im Sinne des § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen oder Aliaspersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.



(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. Zuvor ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Will sie dem Antrag stattgeben, holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein.

(2) Liegt die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern vor, teilt die Registerbehörde dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.



(1) 1 Die Zulassung zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 22 Abs. 1 des AZR-Gesetzes ist schriftlich bei der Registerbehörde zu beantragen. 2 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes ist die Zustimmung der für den Antragsteller zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde einzuholen. 3 In der Antragsbegründung ist darzulegen, daß die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist, und in welchem Umfang und an welchen Standorten Einrichtungen zum Datenabruf im automatisierten Verfahren geschaffen werden sollen. 4 Die Registerbehörde ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. 5 Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will.

(2) 1 Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zugleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der Registerbehörde schriftlich mitgeteilt hat, daß er diese Maßnahmen getroffen hat. 3 Die Registerbehörde kann die Zulassung mit Beschränkungen erteilen.

(3) 1 Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. 2 Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Verzeichnis aufzubewahren sowie die Unterlagen gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen


(1) Das Ersuchen um Gruppenauskunft muß die Merkmale bezeichnen, nach denen die Gruppenauskunft erfolgen soll. Gruppenmerkmale können sein

1. die in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Daten,

2. räumliche Zuordnungen (Bund, Länder, Gemeinden) und

3. bestimmte Zeiträume.

Merkmalsauswahl und Auskunftsumfang bei einer Gruppenauskunft sind auf die Daten beschränkt, die der ersuchenden Stelle bei einzelnen Übermittlungsersuchen übermittelt werden dürfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.



(2) Die nach § 12 Abs. 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Zustimmung ist der Registerbehörde mit dem Ersuchen schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Registerbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Stelle, in welcher Weise und zu welcher Zeit die Gruppenauswertung im Register durchgeführt wird. Sie kann das Ergebnis der Auswertung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellen.

(4) Wird die Gruppenauskunft erteilt, ist der Empfänger von der Registerbehörde auf die Zweckbindungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes hinzuweisen.

(5) Die Unterrichtung nach § 12 Abs. 3 des AZR-Gesetzes umfaßt die in Absatz 1 bezeichneten Merkmale, nach denen die Gruppenauskunft erfolgt, sowie die Angabe der ersuchenden Stelle und den Zweck der Gruppenauskunft. Bei Gruppenauskünften an die in § 20 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen ist neben der ersuchenden Stelle nur mitzuteilen, aus welchem der in § 12 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes bezeichneten Gründen die Gruppenauskunft erfolgt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand


(1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:

1. Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,

2. Anerkennung als Asylberechtigter,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Ausweisung oder Abschiebung mit unbefristeter Wirkung oder

4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit.



3. Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,

4. Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

5. Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung oder

6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung.


(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. nach einem Jahr die Erteilung eines Visums trotz Bedenken,

2. nach
fünf Jahren



1. nach fünf Jahren

a) die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,

b) ein Ausreiseverbot,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) eine Zurückweisung oder Zurückschiebung,

3.
nach zehn Jahren

a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

b) die Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,

c) Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung,

d)
Daten nach § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes.



c) eine Zurückweisung,

2.
nach zehn Jahren

a) die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

b) Daten nach § 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes.

Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Daten werden im übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrundeliegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt sind. Datenspeicherungen zu befristeten Maßnahmen werden mit Ablauf der Frist gelöscht. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.



(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes


(1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen werden.

(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status unter bisher verwendeten Kennungen übermitteln, solange und soweit die informationstechnischen Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwendeter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und dem Ende seiner Gültigkeitsdauer, zum Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.

(5) An Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Inkrafttreten




§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 2004, 3030 - 3060



(zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047)




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