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§ 9 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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§ 9 Auslagen



Als Auslagen sind zu erstatten:

1.
Reisekosten,

2.
Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

3.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

4.
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

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