Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM Besondere Gebührenverordnung - BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 3 Übergangsvorschriften
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Beschussgesetz,

2.
Beschussverordnung,

3.
Sprengstoffgesetz,

4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

6.
Deponieverordnung,

7.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung V. v. 26. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 294 m.W.v. 2. Dezember 2025

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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. 2Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung V. v. 26. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 294 m.W.v. 2. Dezember 2025

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§ 3 Übergangsvorschriften


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. 3Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. 2Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.

(4) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 15. Juni 2021, jedoch vor dem 2. Dezember 2025 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 1. Dezember 2025 geltenden Fassung zu erheben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung V. v. 26. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 294 m.W.v. 2. Dezember 2025

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§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 15. Juni 2021 BAMKostV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.



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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

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Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)



Nummer GebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotech-
nischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung
von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der Be-
schussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV
178 EUR
2Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulas-
sung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von
Versagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß
§ 13 BeschG
178 EUR
3Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz
bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG
178 EUR
4Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und
Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichun-
gen von Versagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG
gemäß § 13 BeschG
178 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
(sofern keine
Festgebühr vermerkt)
1Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der
1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3
Satz 1 SprengG
178 EUR
2 Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger
explosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 1 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe
gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
178 EUR
3Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyro-
technischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitäts-
bewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß
§ 5b Absatz 2 und 3 SprengG
178 EUR
4Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1
und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
SprengG
178 EUR
5Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12
1. SprengV
178 EUR
6Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung
mit § 12 1. SprengV
178 EUR
7Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5 g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG
178 EUR
8Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG
Festgebühr
67 Euro
9Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in
die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG
Festgebühr
65 EUR
10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen
der Anlage 1 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach
§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 1. SprengV
178 EUR
11Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber
dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 1. SprengV
178 EUR
12Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5e Absatz 1
Satz 3 SprengG und § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2
1. SprengV
178 EUR
13Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV
178 EUR
14Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 1. SprengV
178 EUR
15Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 1. SprengV
178 EUR
16Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 1. SprengV oder Erteilung
der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 1. SprengV
178 EUR
17 Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4
Satz 2 1. SprengV
178 EUR
18Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art
der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 2. SprengV und Zuordnung zu einer
Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträglich-
keitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 2. SprengV
178 EUR


Abschnitt 3 Deponieverordnung (DepV)


NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-
kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1
Nummer 2.4 DepV
160 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV
178 EUR
2Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 8 GefStoffV
178 EUR
3Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhal-
tenden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger
Gemische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV
178 EUR
4Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaf-
fenheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen
A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen
der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV
178 EUR
5Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III
Nummer 2.3 Absatz 3 GefStoffV
178 EUR
6Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die
Gefahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vor-
genommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III
Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV
178 EUR
7Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefähr-
dungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen
Gemische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV
178 EUR



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung V. v. 26. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 294 m.W.v. 2. Dezember 2025



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