Änderung § 27c BPolG vom 16.05.2017

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§ 27c BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2017 geltenden Fassung
§ 27c BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1066

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§ 27c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27c Gesprächsaufzeichnung


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(1) Die Bundespolizei kann bei Einsatzleitstellen eingehende Telefonanrufe aufzeichnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder zur Gefahrenabwehr weiter benötigt.




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