Bei Anmeldungen zum Güterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Wert nach §
30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund von Eheverträgen nach §
39 Abs. 3.
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586