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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (GeschmMRModG k.a.Abk.)

Artikel 5 Folgeänderungen



(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 74c Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.

2.
In § 95 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

(2) § 23 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

2.
In den Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 12 werden jeweils die Wörter „§ 23 Abs. 2 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3 des Designgesetzes" ersetzt.

3.
In Nummer 13 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

(3) In den Nummern 8b und 13 der Anlage zur Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.

(4) In § 374 Absatz 1 Nummer 8 und § 395 Absatz 1 Nummer 6 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

(5) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.

2.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

(6) In § 128e Absatz 1 Nummer 5 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

(7) In Nummer 3510 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Nummer 5 wie folgt gefasst:

 
„5.
nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet,

a)
durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,

b)
durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist,

c)
durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,".

(8) In § 8 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479) wird das Wort „Geschmackmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.

(9) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zu § 6 der Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Designstellen und Designabteilungen".

2.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Designstellen und Designabteilungen

(1) Der Präsident bestimmt den Geschäftskreis der Designstellen und der Designabteilungen sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Designabteilungen und regelt das Verfahren zur Klassifizierung der Anmeldung.

(2) Der Vorsitzende der jeweiligen Designabteilung leitet die Geschäfte in den Verfahren vor seiner Designabteilung. Er bestimmt die weiteren Mitglieder und die Berichterstatter.

(3) In Verfahren vor den Designabteilungen bedarf es der Beratung und Abstimmung der jeweiligen Mitglieder in einer Sitzung für

1.
Beschlüsse, durch die über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit entschieden wird,

2.
Beschlüsse, in denen dem Vorsitzenden oder einem Angehörigen der Designabteilung Angelegenheiten der Designabteilung zur alleinigen Entscheidung übertragen werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit kann nicht übertragen werden.

(4) Die Designabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihres jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag."

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes" durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 2 des Designgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmusterregisters" durch das Wort „Designregisters" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

5.
In § 24 Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

6.
In § 25 Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

7.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Geschmacksmusterverordnung" durch das Wort „Designverordnung" ersetzt.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch das Wort „Design" ersetzt

(10) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmusterverfahren" durch das Wort „Designverfahren" ersetzt.

(11) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" und das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

4.
In § 14 Absatz 3 wird das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragene Designs" ersetzt.

5.
§ 15 wird aufgehoben.

6.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 der Vorbemerkungen zu Teil A wird die Angabe „333.300 und 362.100" durch die Angabe „333.300, 346.100 und 362.100" ersetzt.

b)
Teil A Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
IV. Designsachen
1. Anmeldeverfahren
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 DesignG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design.
 Anmeldeverfahren 
 - für ein Design (§ 11 DesignG)  
341.000 - bei elektronischer Anmeldung 60
341.100 - bei Anmeldung in Papierform 70
 - für jedes Design einer Sammelanmeldung (§ 12 Absatz 1 DesignG)  
341.200 - bei elektronischer Anmeldung  
für 2 bis 10 Designs 60
für jedes weitere Design 6
341.300 - bei Anmeldung in Papierform  
für 2 bis 10 Designs 70
für jedes weitere Design 7
341.400 - für ein Design bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 DesignG) 30
341.500 - für jedes Design einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntma-
chung (§§ 12, 21 DesignG)
 
- für 2 bis 10 Designs 30
- für jedes weitere Design 3
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Absatz 2 DesignG bei Aufschiebung der Bildbe-
kanntmachung gemäß § 21 Absatz 2 DesignG
 Erstreckungsgebühr 
341.600 - für ein Design 40
341.700 - für jedes einzutragende Design einer Sammelanmeldung  
- für 2 bis 10 Designs 40
- für jedes weitere Design 4
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
 Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Absatz 1 DesignG  
 für das 6. bis 10. Schutzjahr  
342.100 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung 90
342.101 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
 für das 11. bis 15. Schutzjahr  
342.200 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung 120
342.201 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
 für das 16. bis 20. Schutzjahr  
342.300 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung 150
342.301 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
 für das 21. bis 25. Schutzjahr  
342.400 - für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmeldung 180
342.401 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum
Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343.100 Aufrechterhaltungsgebühren für das 6. bis 10. Schutzjahr 330
343.101 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
343.200 Aufrechterhaltungsgebühren für das 11. bis 15. Schutzjahr 360
343.201 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
343.300 Aufrechterhaltungsgebühren für das 16. bis 20. Schutzjahr 390
343.301 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
343.400 Aufrechterhaltungsgebühren für das 21. bis 25. Schutzjahr 420
343.401 - Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel-
dung (§ 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG)
50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
 Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG)  
344.100 für jede Anmeldung 25
 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.  
5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen
 Weiterleitung eines gewerblichen Musters oder Modells nach dem Haager Abkom-
men (§ 68 DesignG)
 
345.100 für jede Anmeldung 25
 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.  
6. Sonstige Anträge
346.000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 DesignG) 100
346.100 Nichtigkeitsverfahren (§ 34a DesignG) für jedes eingetragene Design 300
V. Topografieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
 Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)  
361.000 - bei elektronischer Anmeldung 290
361.100 - bei Anmeldung in Papierform 300
2. Sonstige Anträge
362.000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Absatz 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) 100
362.100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) 300".


 
c)
In Teil B Abschnitt I Nummer 401.100 wird Nummer 5 durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr in
Euro
5. gemäß § 34 Absatz 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsaus-
schusses in den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 6 SortSchG
6. gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 DesignG gegen die Entscheidung der Designabtei-
lung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
500".


(12) Die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.

2.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustersachen" durch das Wort „Designsachen" ersetzt.

3.
In Absatz 1 erster Spiegelstrich der Anmerkung zu Nummer 301.320 der Anlage (Kostenverzeichnis) wird das Wort „Geschmacksmusterurkunden" durch das Wort „Designurkunden" ersetzt.

(13) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmusters" durch die Wörter „eingetragenen Designs" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

3.
In § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

4.
In § 155 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

(14) Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.

2.
In § 36 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Geschmacksmusterrecht" durch das Wort „Designrecht" ersetzt.

(15) § 1 des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 49 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustergesetz" durch das Wort „Designgesetz" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Geschmacksmuster" durch die Wörter „eingetragenes Design" ersetzt.

(16) Das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 50 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.

2.
In § 1 wird das Wort „Geschmacksmuster-" durch das Wort „Design-" ersetzt.

3.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Geschmacksmustersachen" durch das Wort „Designsachen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Löschungsverfahren" durch das Wort „Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Löschungsantrag" durch die Wörter „Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit" ersetzt.

(17) In § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmusterrecht" durch das Wort „Designrecht" ersetzt.

(18) In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3671) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

(19) In § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GeschmMRModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschmMRModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die Neufassung des Abschnitts IV durch Artikel 5 Abs. 11 Nr. 6 b G. v. 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) enthielt zusätzlich einen neuen Abschnitt V. Der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354
Eingangsformel 4. MarkenVÄndV
... worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 1 48. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 2 48. StrÄndG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 3 48. StrÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
... Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), 49. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799). (gesamter Text und ...

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533), 43. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ), 44. den teils am 16. Juli 2014, teils am 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel ...

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2a) In den Verfahren nach ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114
... (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite 557), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 3 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 36 BRAORefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ) geändert worden ist, 2. das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im ... Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799 ) geändert worden ist. (3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in ...

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 4 PatRÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... zum Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Artikel 6 StPOuIRGÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Satz 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden die ...

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 2 49. StrÄndG Folgeänderungen
... d der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, werden die ...

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und Markenamt
V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Artikel 2 ERVDPMAVEV Änderung der DPMA-Verordnung
... DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 5 ERVDPMAVEV Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
... DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 6 ERVDPMAVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 213 10. ZustAnpV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 14 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird das ...
Artikel 214 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
... zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird das ...