Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 30 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
|

§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten



(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.

(2) In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.

(3) In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 30 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 KostO Anmeldungen zum Güterrechtsregister, Eintragungen in das Güterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Eheverträgen
... Güterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt sich der Wert nach § 30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund von Eheverträgen nach § 39 Abs. ...
§ 29 KostO Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschlüssen
... sich der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a und 41b bleiben ...
§ 48 KostO Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren, Wahlversammlungen
... Geschäftswert bestimmt sich, soweit nicht ein bestimmter Geldbetrag feststeht, nach § 30 Abs. 2; er beträgt in allen Fällen höchstens 500.000 Euro. (4) Wird die ...
§ 67 KostO Sonstige Eintragungen
... ein Viertel der vollen Gebühr zu erheben. (3) Der Wert bestimmt sich nach § 30 ...
§ 84 KostO Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden
... des Schiffs nach dem Wert des Schiffs; bei der Eintragung von Veränderungen gilt § 30 Abs. 2. Bei der Verlegung des Heimathafens (Heimatorts) wird nur eine Gebühr bei dem Gericht ...
§ 88 KostO Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren (vom 01.09.2009)
... gegen die Zurückweisung des Widerspruchs. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
§ 97 KostO Verfügungen des Betreuungsgerichts (vom 01.09.2009)
... Betreute oder Pfleglinge beziehen. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
§ 106a KostO Stundung des Pflichtteilsanspruchs
... wird die volle Gebühr erhoben. (2) Der Geschäftswert ist nach § 30 zu ...
§ 109 KostO Andere Zeugnisse
... Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. (2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse für Samtgutsverwalter, auf ...
§ 112 KostO Erklärungen gegenüber dem Nachlaßgericht
... nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt; im übrigen ist der Wert nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Gebühr einheitlich nach dem ...
§ 113 KostO Testamentsvollstrecker
... einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
§ 122 KostO Bestellung eines Vertreters des Grundstücks- oder Schiffseigentümers, Zustellung von Willenserklärungen, Kraftloserklärung von Vollmachten
... 176 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
§ 128 KostO Todeserklärung und Feststellung der Todeszeit
... Verfahren zu behandeln. (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
§ 128a KostO Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
... § 9 Abs. 1 des Gesetzes. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
§ 128c KostO Freiheitsentziehungssachen (vom 01.09.2009)
... zurückweist, die volle Gebühr erhoben. (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. (3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem ...
§ 131 KostO Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen (vom 28.12.2010)
... gebührenfrei. (4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des ...
§ 146 KostO Vollzug des Geschäfts
... Fällen der Absätze 1 und 2 wie bei der Beurkundung, im Fall des Absatzes 3 nach § 30 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
...  b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5. 9. § 30 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 39 wird wie folgt geändert:  ... zurückweist, die volle Gebühr erhoben. (2) Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. (3) Schuldner der Gerichtskosten sind, wenn diese nicht einem ... gebührenfrei. (4) Der Wert ist in allen Fällen nach § 30 zu bestimmen. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 2. KostRMoG Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
... wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „den für ...