Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 73 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 73 Ablichtungen und Ausdrucke


§ 73 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Erteilung von Ablichtungen aus dem Grundbuch werden erhoben

1.
für unbeglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 10 Euro;

2.
für beglaubigte Ablichtungen eine Gebühr von 18 Euro.

(2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden erhoben

1.
für Ausdrucke eine Gebühr von 10 Euro;

2.
für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 18 Euro.

(3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von Ablichtungen nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird die Dokumentenpauschale nicht erhoben.

(5) Für die Erteilung von Ablichtungen, Auskünften und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.

(6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.

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Zitierungen von § 73 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 KostO Grundstücksgleiche Rechte
... und Ausdrucke aus dem Gewerkenbuch und dessen Einsicht gelten die Vorschriften der §§ 73 , 74 ...
§ 89 KostO Ablichtungen und Ausdrucke (vom 30.09.2009)
... Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer ... den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben. (3) § 73 Abs. 5 gilt ...


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