(1) Für die Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum (§
7 Abs. 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher (Teileigentumsgrundbücher) im Falle des §
8 des
Wohnungseigentumsgesetzes wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr wird auch dann besonders erhoben, wenn die Eintragung von Miteigentum und die Eintragung des Sondereigentums gleichzeitig beantragt werden.
(2) Für die Eintragung von Änderungen des Inhalts des Sondereigentums gilt §
64 entsprechend.
(3) Für die Eintragung der Aufhebung von Sondereigentum (§
4 Abs. 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) und für die Anlegung des Grundbuchblatts für das Grundstück (§
9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des
Wohnungseigentumsgesetzes) wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
(4) Für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.