(1) Für Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben
- 1.
- für die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebühr;
- 2.
- für alle späteren Eintragungen die volle Gebühr;
- 3.
- für Löschung der Gesamteintragung die Hälfte der vollen Gebühr.
(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.