(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen.
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach §
30 Abs. 2.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... 15. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§§ 92 bis 95, 97 und 98" durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97" ersetzt. 16. ... „§§ 92 bis 95, 97 und 98" durch die Angabe „§§ 92 bis 93a und 97 " ersetzt. 16. § 92 wird wie folgt geändert: a) In der ... gestrichen. 18. Die §§ 94 und 95 werden aufgehoben. 19. § 97 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...