§ 101 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.
interne Verweise§ 103 KostO Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102 (vom 01.09.2009) ... In den Fällen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4 entsprechende Anwendung. (2) ... hat. (4) Für die Nachforderung und die Verjährung der Gebühr des § 101 gelten die Vorschriften des § 46 Abs. 5 ...
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