Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen Urkunden wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§
726 bis 729 der
Zivilprozeßordnung) oder es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Das gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestätigten Auseinandersetzung sowie in ähnlichen Fällen.
§ 144 KostO Gebührenermäßigung ... für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133 , 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem ...