Änderung § 131a Kostenordnung vom 01.09.2008

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§ 131a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 131a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131a Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen


(Text neue Fassung)

§ 131a Bestimmte Beschwerden


vorherige Änderung nächste Änderung

In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in



(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

(Textabschnitt unverändert)

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

vorherige Änderung

 


(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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