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§ 131a - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 131a Bestimmte Beschwerden



In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128e Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 131a Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuellvor 01.09.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 131a Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 131a KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 5 LPartRÜG Änderung sonstigen Bundesrechts
... 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung." 3. In § 131a wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
...  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 6 und 7. 31. § 131a wird wie folgt gefasst: „§ 131a Bestimmte Beschwerden In ... Absätze 6 und 7. 31. § 131a wird wie folgt gefasst: „§ 131a Bestimmte Beschwerden In Verfahren über Beschwerden in den in § 128e Abs. 1 ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 1 GEigDuVeG Änderung der Kostenordnung
... 50 Euro erhoben. (3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend." 2. § 131a wird wie folgt gefasst: „§ 131a Bestimmte Beschwerden (1) In ... entsprechend." 2. § 131a wird wie folgt gefasst: „§ 131a Bestimmte Beschwerden (1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der ...