§ 97a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 97a n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 47 Abs. 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 97a Befreiung vom Eheerfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft | (Text neue Fassung)§ 97a (aufgehoben) |
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. |