Änderung § 79 Kostenordnung vom 01.01.2007

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-,Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister


(Text neue Fassung)

§ 79 Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister


vorherige Änderung

(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz werden Gebühren nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.



(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und der Kosten für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ist das einreichende Unternehmen verpflichtet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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