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Artikel 12 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 12 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 12 wird in 22 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 StatRegG § 4a (neu), InsBekV § 2, § 4a (neu), SpruchG § 4, KostO § 8, § 38, § 79, § 79a, § 89, HRegGebV § 1, § 6, Anlage, JVKostO § 6, § 7, § 7b, Anlage, JBeitrG § 2, EWIVAG § 3, § 4, § 10, EGAktG § 5, § 26e, SEAG § 21, § 43, § 46, SCEAG § 17, § 25, DMBilG § 48, § 49, KWG § 46, § 46a, TDG § 6, mWv. 16. November 2006 InsO § 9, mWv. 1. Januar 2007 § 9, LuftFzgG § 96, mWv. 16. November 2006 § 96, mWv. 1. Januar 2007 PartGG § 5, mWv. 16. November 2006 § 11

(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

 
„§ 4a

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln von den elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern die Daten über die eingetragenen Unternehmen, die sie nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs an das Unternehmensregister übermitteln.

(2) Auf Anforderung erfolgt die Übermittlung nach Absatz 1 abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 mehrmals jährlich."

(2) § 9 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommunikationssystem" die Wörter „und die Datenübermittlung an das Unternehmensregister" eingefügt.

2.
Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.


1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

a)
den Familiennamen,

b)
die Firma,

c)
den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,

d)
das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder

e)
Registernummer und Sitz des Registergerichts."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis e" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis e" ersetzt.

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Anwendbares Recht

Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs)."

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 5 werden die Wörter „bekannt gemacht worden ist oder als bekannt gemacht gilt" gestrichen.

2.
In Nummer 6 werden die Wörter „bekannt gemacht worden ist oder" gestrichen.

3.
Die nachfolgenden Wörter „als bekannt gemacht gilt" werden durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

(5) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt ist,

2.
dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,

3.
ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,

4.
glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, oder

5.
aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird."

2.
In § 38 Abs. 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Registern" die Wörter „sowie für die Aufnahme einer besonderen Verhandlung über die Zeichnung einer Unterschrift" gestrichen.

3.
§ 79 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nur auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79a erhoben."

4.
§ 79a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie für die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch."

5.
§ 89 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „maschinell" wird durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben

1.
für eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und

2.
für eine beglaubigte Datei 10 Euro;

die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben."

(6) Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

Für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung eines Jahres-, Einzel- oder Konzernabschlusses und der dazu gehörenden Unterlagen für ein vor dem 1. Januar 2006 beginnendes Geschäftsjahr werden die Gebühren 5000 und 5001 des Gebührenverzeichnisses in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung erhoben, auch wenn die Unterlagen erst nach dem 31. Dezember 2006 zum Handelsregister eingereicht werden."

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden."

bb)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben."

b)
Die Vorbemerkung 1.1 wird aufgehoben.

c)
Die Überschrift zu Teil 1 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung".

d)
Die Vorbemerkung 1.2 wird aufgehoben.

e)
Die Einleitung vor Nummer 1200 wird wie folgt gefasst:

„Eintragung einer Zweigniederlassung bei".

f)
Nummer 1507 wird aufgehoben.

g)
Die Vorbemerkung 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden."

bb)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben."

cc)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

h)
Die Vorbemerkung 2.1 wird aufgehoben.

i)
Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung".

j)
Nummer 2200 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Eintragung einer Zweigniederlassung".

bb)
Die Anmerkung wird aufgehoben.

k)
Nummer 2503 wird aufgehoben.

l)
Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden."

bb)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3 und wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben."

cc)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

m)
Die Vorbemerkung 3.1 wird aufgehoben.

n)
Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung".

o)
Nummer 3200 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Gebührentatbestand wird wie folgt gefasst:

„Eintragung einer Zweigniederlassung".

bb)
Die Anmerkung wird aufgehoben.

p)
Nummer 3503 wird aufgehoben.

q)
Teil 5 wird wie folgt gefasst:

„Teil 5 Weitere Geschäfte

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.
 Entgegennahme 
5000- der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) 10,00 EUR
5001- der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89
Satz 3 GenG)
20,00 EUR
5002- der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) 20,00 EUR
5003- der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 20,00 EUR
5004- der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 10,00 EUR
5005- des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 20,00 EUR
5006Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG 20,00 EUR
5007Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2
HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
den Antragsteller abgegolten.
2,00 EUR
- mindestens
25,00 EUR".


(7) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
derjenige, dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde die Kosten auferlegt sind."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat, und jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat."

1a.
Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit deren Erlass, später entstehende Kosten sofort fällig."

2.
§ 7b wird wie folgt gefasst:

„§ 7b

Zur Zahlung der in Abschnitt 4 des Gebührenverzeichnisses bestimmten Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die auf Grund der Anmeldung zum Abruf-verfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Kosten derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat."

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 102 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„102Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Da-
teien
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt
nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tre-
tende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst her-
gestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom
Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfol-
gung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
0,50 EUR
für jede ange-
fangene Seite,
mindestens
5,00 EUR".


 
b)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Daten-
bestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein
elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe
zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400Abruf von Daten aus dem Register:
je Registerblatt
4,50 EUR
401Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden:
für jede abgerufene Datei
4,50 EUR".


 
c)
Nach Abschnitt 4 werden folgende Abschnitte 5 und 6 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
„5. Unternehmensregister
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmens-
registers entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Aus-
zügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig.
500Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
lenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungs-
legungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch neh-
men kann
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die
Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-
chen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil
des Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach
Nummer 502 entstanden ist.
5,00 EUR
501Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen:
Die Gebühr 500 beträgt
10,00 EUR
502Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Ka-
lenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten
Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat
30,00 EUR
503Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform
zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b
Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB):
für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erho-
ben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Doku-
mente an den Antragsteller abgegolten.
3,00 EUR
- mindestens
30,00 EUR
6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person
gesondert erhoben.
600Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB 50,00 EUR
601Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds
jeweils
50,00 EUR".


 
d)
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und die bisherigen Nummern 500 bis 504 werden die Nummern 700 bis 704.

(7a) In § 2 Abs. 2 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird nach Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

 
„e)
für Ansprüche, die bei dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, das Bundesamt für Justiz."

(8) § 96 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „in maschineller Form als automatisierte Datei" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „9a" durch die Angabe „9" ersetzt.

2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen Abrufverfahren zuständige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Landesregierung ermächtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu bestimmen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung zu übertragen."

(9) Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Der Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter „Die Absätze 3 und 4 gelten" werden durch die Wörter „Absatz 3 gilt" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger" durch die Wörter „nach § 10 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 und 4" durch die Angabe „§ 3 Abs. 3" ersetzt.

(10) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 werden jeweils die Wörter „als bekanntgemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

2.
In § 26e Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „als bekannt gemacht gilt" durch die Wörter „bekannt gemacht worden ist" ersetzt.

(11) Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 wird aufgehoben.

2.
In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen" die Wörter „gleichviel welcher Form" eingefügt.

3.
In § 46 Abs. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 und 4" durch die Angabe „§ 81 Abs. 2" ersetzt.

(11a) Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911) wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 wird aufgehoben.

2.
In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäftsbriefen" die Wörter „gleichviel welcher Form" eingefügt.

(12) Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 5. 3422), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 8 bis 12, 13, 13c, 13d, 13h, 14" durch die Wörter „§§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14" ersetzt.

2.
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Anmeldungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird,gelten die Vorschriften über die Anmeldung und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

(13) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark" durch das Wort „Euro" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz."

2.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden."

(14) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
In § 46 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „und 3" ersetzt.

2.
§ 46a Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

(15) § 6 Satz 1 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden nach dem Wort „zusätzlich" die Wörter „die Rechtsform," sowie nach dem Wort „Vertretungsberechtigten" die Wörter „und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen" eingefügt.

2.
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber."



 

Zitierungen von Artikel 12 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EHUG
... --- *) Dieses Gesetz dient in - Artikel 1, 2, 5 Abs. 2, Artikel 9, 10 und 12 Abs. 15 der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
Artikel 13 EHUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 Buchstabe a, der Artikel 5 Abs. 1 und 6 sowie der Artikel 12 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 und Abs. 12 Nr. 2 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Unternehmensregisterverordnung (URV)
V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Eingangsformel URV
... 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466
Eingangsformel 1. InsoBekVÄndV
... durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 3 zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 29.11.2010 BGBl. I S. 1731
Eingangsformel 2. HRegGebVÄndV
... Grund des § 79a der Kostenordnung, der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 13 2. JustizModG Änderung der Insolvenzordnung
... 111 Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird ...
Artikel 17 2. JustizModG Änderung der Kostenordnung
... 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...

Bekanntmachung der Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes
B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926
Bekanntmachung JBeitrGNB
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), 19. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 12 Absatz 7a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553 ), 20. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 13 des Gesetzes vom ...

Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (ElGVG)
G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
Artikel 5 ElGVG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) und das Teledienstedatenschutzgesetz ...

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 2 BStatGuaÄndG Änderung des Statistikregistergesetzes
... Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird die ...

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das ... III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 6 MoMiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...
Artikel 16 MoMiG Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
... vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...
Artikel 18 MoMiG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...
Artikel 20 MoMiG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), geändert durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...
Artikel 22 MoMiG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
... Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, werden nach ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 14 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 2 InsVerfVereinfG Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet
... Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 2 2. UmwGÄndG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert: ...
Artikel 5 2. UmwGÄndG Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
... vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird in ...