Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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8. - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
§ 32 Volle Gebühr
§ 33 Mindestbetrag einer Gebühr
§ 34 Rahmengebühren
§ 35 Nebengeschäfte

Erster Teil Gerichtskosten

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte

§ 32 Volle Gebühr


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um ... Euro
5.0001.0008
50.0003.0006
5.000.00010.00015
25.000.00025.00016
50.000.00050.00011
über 50.000.000250.0007


Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

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§ 33 Mindestbetrag einer Gebühr


§ 33 wird in 7 Vorschriften zitiert

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.

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§ 34 Rahmengebühren


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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§ 35 Nebengeschäfte


§ 35 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.



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