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Änderung § 23 AsylG vom 12.06.2026

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§ 23 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 23 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle


(Text neue Fassung)

§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung


vorherige Änderung

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) 1 Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet
§ 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. 2 Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3 Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. 4 Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.



1 Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2 Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.

(heute geltende Fassung)