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Änderung § 32 AsylG vom 12.06.2026

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§ 32 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 32 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht


(Text neue Fassung)

§ 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme


vorherige Änderung

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.



Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(heute geltende Fassung)