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Änderung § 84a AsylG vom 12.06.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 84a AsylG, alle Änderungen durch Artikel 1 GEASG am 12. Juni 2026 und Änderungshistorie des AsylGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 84a AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 84a AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung | |
| (Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | |
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