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Änderung § 86 AsylG vom 01.01.2015

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§ 86 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 86 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.