Änderung § 54 AsylG vom 24.10.2015

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§ 54 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 54 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes


(Text alte Fassung)

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

(Text neue Fassung)

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich

1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,

2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

mit.






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