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Änderung § 83 AsylG vom 24.10.2015

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§ 83 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 83 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Besondere Spruchkörper


(1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefasst werden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. 3 Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen.


(heute geltende Fassung)