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Änderung § 83a AsylG vom 24.10.2015

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§ 83a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 83a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722

(Textabschnitt unverändert)

§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde


(Text alte Fassung)

Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen.

(Text neue Fassung)

1 Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. 2 Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.