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§ 27 - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 27



(1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke der Beförderung von Gütern oder Personen oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 27 BinSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 5 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 BinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge". 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (1) Auf den Vertrag über die ... 3. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Binnenschiffs sind die §§ ...