Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Vierter Abschnitt - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
|

Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge

§ 26



Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs Anwendung.


§ 27



(1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke der Beförderung von Gütern oder Personen oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.




§§ 28 bis 76


§§ 28 bis 76 hat 1 frühere Fassung

(weggefallen)



Anzeige