§ 12 VerkFlBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 12 VerkFlBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Kosten | |
(Text alte Fassung) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach der Kostenordnung werden nicht erhoben. | (Text neue Fassung) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben. |