Änderung § 44 LAP-gntDAIVV vom 14.02.2009

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§ 44 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 44 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 8 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.08.2010) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Übergangsregelung


(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisher geltendem Recht weiter.

(Text alte Fassung)

(2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.08.2010) 



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