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§ 56 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 56 Dienstliche Qualifizierung
§ 56 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. 2Qualifizierungsmaßnahmen dienen insbesondere folgenden Zwecken:
- 1.
- der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
- 2.
- dem Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
(2) 1Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. 2Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.
(3) Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.
(4) 1Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Qualifizierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. 2Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.
(5) 1Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen sind die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Betreuungspflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens zu berücksichtigen. 2Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Beamtinnen und Beamte, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen nachweislich wesentlich verbessert haben, sollen gefördert werden. 2Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
Zitierungen von § 56 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 14 BPolLV Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit (vom 17.03.2026)
... soll regelmäßig überprüft werden. (4) Im Übrigen gilt § 56 der Bundeslaufbahnverordnung ...
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