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Änderung § 5 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zahlung der Beiträge


(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung, vom Bundesamt für den Zivildienst und vom Bundespolizeipräsidium Mitte jährlich nachträglich gezahlt. Das Bundesversicherungsamt übersendet den Zahlungspflichtigen für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die zu entrichtenden Beiträge, die gezahlten Vorschüsse und die zu zahlenden oder zu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge.

(Text alte Fassung)

(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an die Spitzenverbände der Krankenkassen gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

(3) Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend. Die Zahlungspflichtigen teilen dem Bundesversicherungsamt mit, in welcher Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr Vorschüsse an die Empfangsberechtigten gezahlt worden sind.

(4) Bis zum 30. Juni jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), von den Empfängern der Vorschüsse. Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)