(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.
(2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person gilt als Benutzung im Sinne des
§ 26.
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G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... 5 Gewährleistungsmarken § 106a Gewährleistungsmarken § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung § 106c Klagebefugnis; Schadensersatz ... dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist. § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung (1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen ... nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a, 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen die ... gelöscht: 1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Erfordernisse des § 106b nicht mehr erfüllt, 2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine ...