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§ 129a - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 129a Geltungsbereich



Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411.



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Frühere Fassungen von § 129a MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 5 Geoschutzreformgesetz
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 129a MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129a MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 5 AgrarGeoSchRefG Änderung des Markengesetzes
... e) Vor der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 129a Geltungsbereich". f) Die Angabe zu den §§ 131 und 132 wird durch die ... der Verordnung (EU) 2023/2411". 23. Vor § 130 wird der folgende § 129a eingefügt: „§ 129a Geltungsbereich Die Vorschriften dieses ... 23. Vor § 130 wird der folgende § 129a eingefügt: „ § 129a Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für geografische ...