Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 55 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
| |

§ 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten



(1) 1Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. 2Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,

2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.

3§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,

2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,

3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) 1Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. 2Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. 3War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. 4Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) 1Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. 2Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) 1Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. 3Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. 4Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.





 

Frühere Fassungen von § 55 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 5 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuellvor 14.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 MarkenG Verfall (vom 14.01.2019)
... Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird. ...
§ 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ...
§ 52 MarkenG Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit (vom 14.01.2019)
... wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage ( § 55 ) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf ...
§ 53 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (vom 01.05.2020)
... gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. § 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. ...
§ 115 MarkenG Schutzentziehung (vom 01.05.2022)
... An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage ( § 55 ) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit ... (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die ...
§ 116 MarkenG Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke (vom 01.05.2022)
... Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr ...
§ 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (vom 01.05.2022)
... (EU) 2017/1001 tritt; 5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage ( § 55 Absatz 1 ) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine ... ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit ...
§ 157 MarkenG Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein ...
§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 14.01.2019)
... 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (7) § 8 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
...  cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden wie folgt gefasst: „§ 52 Wirkungen des Verfalls und der ... Markenamt § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten".  ... folgt gefasst: „(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ... wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage ( § 55 ) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag ... die Stellung eines Beschwerdebeteiligten." 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... gefasst: „Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein ... 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (7) § 8 ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1)." 4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig" durch das Wort „verfallen" ersetzt. 5. In ... 115 Schutzentziehung (1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage ( § 55 ) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit ... (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die ... Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr ... (EU) 2017/1001 tritt; 5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage ( § 55 Absatz 1 ) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf eine ... ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit ...