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§ 53 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt



(1) 1Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. 2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. 3Für die Sicherheitsleistung gilt § 81 Absatz 6 des Patentgesetzes entsprechend. 4Der Antrag ist unzulässig, soweit über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien durch unanfechtbaren Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. 5Dies gilt auch, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien eine Klage nach § 55 rechtshängig ist. 6§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 7Werden zwischen denselben Beteiligten mehrere Anträge nach Satz 1 gestellt, so können diese verbunden und kann über diese in einem Verfahren durch Beschluss entschieden werden.

(2) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungsunternehmern, Händlern oder Verbrauchern, der am Verfahren beteiligt sein kann.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden.

(4) Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt oder ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Inhaber der eingetragenen Marke eine Mitteilung hierüber zu und fordert ihn auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung zu dem Antrag oder dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zu erklären.

(5) 1Widerspricht der Inhaber der Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist, so wird die Nichtigkeit oder der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht. 2Wird dem Antrag auf Nichtigkeit fristgemäß widersprochen, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch mit. 3Wird dem Antrag auf Verfall fristgemäß widersprochen, so stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller den Widerspruch zu. 4Das Verfallsverfahren wird nur fortgesetzt, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchs die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens nach dem Patentkostengesetz gezahlt wird. 5Anderenfalls gilt das Verfallsverfahren als abgeschlossen.

(6) 1Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen älterer Rechte vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. 2Wurde Widerspruch erhoben, werden die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gerechnet, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde. 3Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Stellung des Antrags, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung gemäß § 26 benutzt worden ist. 4War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Antragsteller auf Einrede des Antragsgegners ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 für verfallen hätte erklärt werden können. 5Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist. 6Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden.

(7) 1Ist das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. 2Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in das Verfahren einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozessordnung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 53 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2020Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 MarkenG Verfall (vom 14.01.2019)
... gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von ... des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird. (2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen ...
§ 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 ...
§ 52 MarkenG Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit (vom 14.01.2019)
... in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags ( § 53 ) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. ...
§ 54 MarkenG Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren (vom 01.05.2020)
... nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden. (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, ...
§ 55 MarkenG Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten (vom 18.08.2021)
... über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien 1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde, 2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und ... bereits gemäß § 53 entschieden wurde, 2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde. § 325 Absatz 1 der ...
§ 56 MarkenG Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt (vom 14.01.2019)
... der Entscheidung über die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur ...
§ 65 MarkenG Rechtsverordnungsermächtigung (vom 18.08.2021)
... die Löschung von Marken aufgrund Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit (§ 48 Abs. 1, § 53 ), der Abgabe von Gutachten (§ 58 Abs. 1) und der Entscheidungen, mit denen die Abgabe eines ...
§ 105 MarkenG Verfall (vom 14.01.2019)
... 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 ...
§ 106 MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (vom 14.01.2019)
... 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 ...
§ 106g MarkenG Verfall (vom 14.01.2019)
... 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 ...
§ 106h MarkenG Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (vom 14.01.2019)
... 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 ...
§ 116 MarkenG Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke (vom 01.05.2022)
... einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem ...
§ 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (vom 01.05.2022)
... Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; 5. wird ein Antrag ( § 53 Absatz 1 ) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der ... so a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der ...
§ 157 MarkenG Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer Marke gestellt wird, die vor dem 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 5 DPMAV Markenstellen und Markenabteilungen (vom 18.08.2021)
... es der Beratung und Abstimmung in einer Sitzung für 1. Beschlüsse nach den §§ 53 und 57 des Markengesetzes und 2. Aufgaben der Markenabteilungen, die nicht von den ...

Markenverordnung (MarkenV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 41 MarkenV Verfall (vom 14.01.2019)
... Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt ...
§ 42 MarkenV Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den ... Angaben zu machen: 1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes : Angaben, die es erlauben, die Identität des älteren Rechts festzustellen, und  ... die Identität des älteren Rechts festzustellen, und 2. bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes : Angaben, die es erlauben, den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.  ... anzugeben. (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.  ... geografischen Angabe, 2. Angaben, die belegen, dass der Antragsteller, der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist, dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... 4 MarkenG) 300   Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ( § 53 MarkenG )   333 300 - Nichtigkeit wegen absoluter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
...  cc) Die Angaben zu den §§ 52 bis 55 werden wie folgt gefasst: „§ 52 Wirkungen des Verfalls und der ... gefasst: „§ 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § ... Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 ... in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags ( § 53 ) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. ... des Verfalls oder der Nichtigkeit" ersetzt. 33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ... 33. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst: „ § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (1) Der ... nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden. (2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält ... denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien 1. bereits gemäß § 53 entschieden wurde, 2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- ... bereits gemäß § 53 entschieden wurde, 2. ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde. § 325 Absatz 1 der ... Verfalls oder der Nichtigkeit" und die Angabe „§ 54" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 37. In § 57 Absatz 1 werden nach dem Wort „Beamten" die ... Verzichts, Verfalls oder Nichtigkeit" eingefügt und wird die Angabe „ §§ 53 und 54" durch die Angabe „§ 53" ersetzt. j) Die bisherige Nummer ... eingefügt und wird die Angabe „§§ 53 und 54" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. j) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und nach dem Wort ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 54" durch die Angabe „ § 53 " ersetzt. 82. § 106 wird wie folgt gefasst: „§ 106 ... nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 ." 83. Nach § 106 wird folgender Teil 5 eingefügt:  ... nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 . § 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (1) Die ... nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 ." 84. Der bisherige Teil 5 wird Teil 6 und die Überschrift wird wie folgt ... auf Erklärung der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt, so ist § 53 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr ... wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke ( § 53 Absatz 1 ) auf eine eingetragene Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist a) ... so ist a) § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) § 53 Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Benutzung der Marke mit ... der Eintragung einer Marke erhoben worden ist oder nach dem 1. Mai 2020 ein Antrag nach § 53 auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit einer Marke gestellt wird, die vor dem 1. ...
Artikel 2 MaMoG Änderung der Markenverordnung
... 41 Verfall (1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt ... Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach ... Angaben zu machen: 1. bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes : Angaben, die es erlauben, die Identität des älteren Rechts festzustellen, und  ... die Identität des älteren Rechts festzustellen, und 2. bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes : Angaben, die es erlauben, den Inhaber des älteren Rechts festzustellen. Bei ... anzugeben. (3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.  ... geografischen Angabe, 2. Angaben, die belegen, dass der Antragsteller, der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist, dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... 4 MarkenG) 300   Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren ( § 53 MarkenG )   333 300 - Nichtigkeit wegen absoluter ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem ... Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/1001 tritt; 5. wird ein Antrag ( § 53 Absatz 1 ) oder eine Klage (§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der ... so a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden; b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der ...
Artikel 7 2. PatRMoG Änderung der DPMA-Verordnung
... Wörter „§§ 54 und 57 des Markengesetzes" durch die Wörter „ §§ 53 und 57 des Markengesetzes" ersetzt. 3. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird ...