(1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... Gesetzes; Sprachen § 108 Antrag auf internationale Registrierung § 109 Gebühren § 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register ... der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen. § 109 Gebühren (1) Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im ...