Tools:
Update via:
Änderung § 99 MarkenG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 AgrarGeoSchRefG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 99 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 99 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken | (Text neue Fassung)§ 99 Geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken |
Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. | (1) Abweichend von § 8 Absatz 2 Nummer 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. (2) 1 Die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. 2 Insbesondere kann eine solche Kollektivmarke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al235223-0.htm


