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Änderung § 145a MarkenG vom 16.01.2026

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§ 145a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 145a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

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§ 145a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 145a Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren


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In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.