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Änderung § 96a MarkenG vom 03.12.2011

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§ 96a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 96a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


vorherige Änderung

 


Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)