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§ 96a - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren



Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 96a MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 03.12.2011Artikel 15 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
vom 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
aktuellvor 03.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 96a MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96a MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Artikel 15 ÜVerfBesG Änderung des Markengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 96 folgende Angabe eingefügt: „§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren". 2. Nach § 96 wird ... bei überlangen Gerichtsverfahren". 2. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt: „§ 96a Rechtsschutz bei überlangen ... 2. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt: „§ 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Die Vorschriften des Siebzehnten ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt. 73. In § 96a wird das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ...