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§ 4 - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)

V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
im Holzbau:

a)
Anfertigen eines Profilruders nach Zeichnung oder Muster oder

b)
Anfertigen eines Jollenvorstevens nach Zeichnung oder Muster oder

c)
Anfertigen eines Plankenganges oder

d)
Anfertigen eines Mastes, Lade- oder Klüverbaumes nach Zeichnung oder Muster;

2.
im Kunststoffbau:

a)
Anfertigen eines Formmodells und Abzug eines Formteiles oder

b)
Reparatur eines Schadens oder

c)
Vorbereiten eines Formmodells;

3.
im Metallbau:

a)
Anfertigen eines Winkelspants oder

b)
Anfertigen eines Profilruders oder

c)
Herstellen eines Verbindungsteils zwischen Stahl und Aluminium oder Stahl und nichtrostendem Stahl;

4.
im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:

eine Schnürbodenarbeit von Teilbereichen für Neubau, Umbau oder Reparatur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.