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§ 2 - Anordnung über die Stiftung der Truppenfahnen für die Bundeswehr (BwFahnenAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.09.1964 BGBl. I S. 817
Geltung ab 20.10.1964; FNA: 55-4 Sonstiges Verteidigungsrecht

§ 2



(1) Das Fahnentuch ist an einem schwarzen Fahnenstock befestigt. Ein Metallring um den Fahnenstock trägt die Bezeichnung des Truppenteiles.

(2) Die Spitze des Fahnenstockes ist ausgebildet als ein ovaler Eichenlaubkranz mit einem Eisernen Kreuz in der Mitte.