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§ 3b - Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)

neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-3 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3b Rechtsnachfolger



Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein.





 

Frühere Fassungen von § 3b AusglLeistG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1688

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3b AusglLeistG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3b AusglLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglLeistG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AusglLeistG Flächenerwerb (vom 01.01.2024)
... auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach den §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Flächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
Artikel 1 FlErwÄndG Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
... Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Rechtsnachfolger Werden von der ... 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: „§ 3b Rechtsnachfolger Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche ...