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Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGB1993 k.a.Abk.)

B. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 2492; aufgehoben durch B. v. 24.11.2015 BGBl. 2016 I S. 118
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 1104-1-1-4 Bundesverfassungsgericht
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Eingangsformel



Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 15. November 1993 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) beschlossen:


A.



Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 ist abweichend von § 14 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

I. für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und Nr. 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen


1.
des Asylrechts;

2.
des Ausländergesetzes und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

3.
des Staatsangehörigkeitsrechts;

4.
des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;

5.
des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;

6.
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;

7.
des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;

8.
des Bußgeldverfahrens;

9.
des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;

II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009 bis 2015 eingehen, aus den Rechtsbereichen


1.
des Vertriebenenrechts;

2.
des Waffenrechts;

3.
des Petitionsrechts;

4.
des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);

5.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

7.
des Wohnungseigentumsrechts;

III.


1.
im übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden,

a)
bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;

b)
bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen;

2.
darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen.




B.



Für bis zum 31. Dezember 1993 anhängig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.


C.



Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1735) in der Fassung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2259) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.