(1) Leistungen sind die in §
24b Absatz 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2)
1Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des §
218a Absatz 1 des
Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt.
2Leistungen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.
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§ 21 SchKG Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren (vom 15.12.2010) ... Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Leistungen nach § 20 zahlt. (4) Der Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung rechnet Leistungen ... (4) Der Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 20 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit ...