Änderung Besoldungsgruppe B 10 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 09.12.2011

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Besoldungsgruppe B 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9a G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 10


Direktor des Bundesrates

Ministerialdirektor

- als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung -

- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -

(Text alte Fassung)

Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(Text neue Fassung)

 
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General 1)

Admiral 1)


---
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.



 



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